§ 1 Vertragsschluss
1. Der Vertrag wird zwischen dem Besteller des Containers (nachfolgend Auftragsgeber genannt) und der Firma… (nachfolgen Auftragnehmer genannt) geschlossen.
2. Der Vertrag kommt durch die Annahme der Bestellung zu den nachfolgenden Bedingungen zustande. Abweichende Abreden / abweichende Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn sie im Einzelfall vereinbart wurden. Die Beweislast für den Inhalt der abweichenden Regelungen sowie die richtigen und vollständige Übermittlung trägt, wer sich darauf beruft.
3. Wenn für die Durchführung des Auftrages nach dem KrW/AbfG eine Transportgenehmigung bzw. ein gültiges Zertifikat als Entsorgungsfachbetrieb vorgeschrieben ist, so legt der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf dessen Verlangen diese Dokumente vor.
§ 2 Begriff des Container
1. Ein Container im Sinne dieser Bedingungen ist ein Behälter, der
- von dauerhafter Beschaffenheit und daher genügend widerstandsfähig ist, um wiederholt verwendet werden zu können.
- geeignet ist, den vom Auftraggeber bei Vertragsschluss näher beschriebenen Abfall aufzunehmen
- auf verschiedenen Trägerfahrzeugen oder Chassis befördert und mit dem in ihm befindlichen Beförderungsgut auf- oder abgeladen werden kann.
2. Soll der Container weitere Qualifikationen vorweisen, z.B. kranbar oder stapelbar sein, ist dies vom Auftraggeber bei Vertragsschluss gesondert anzugeben.
§ 3 Vertragsgegenstand
1. Der Vertrag erfasst die Bereitstellung eines Containers zur Aufnahme von Abfällen, die Miete des Containers durch den Auftraggeber für die vereinbarte Mietzeit und die Abfuhr des gefüllten Containers zu einer vereinbarten oder vom Auftragnehmer bestimmten Abladestelle ( Deponie, Verbrennungsanlage, Behandlungsanlage, Sammelstelle oder dergleichen ).
2. Soweit keine andere Vereinbarung vorliegt, obliegt dem Auftraggeber die Auswahl der anzufahrenden Abladestelle.
3. Ist die Abladestelle vom Auftraggeber bestimmt und erweist sie sich zur Aufnahme des beförderten Gutes als ungeeignet, so bestimmen sich Rechte und Pflichten des Auftragnehmers nach §419 HGB
§ 4 Zeitliche Abwicklung der Aufträge
1. Bei vereinbarten An- und Abfuhrintervallen wird der Auftragnehmer im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten und seiner Fahrzeugendisposition die Bereitstellung / Abholung des Containers innerhalb der vereinbarten Intervallen durchzuführen.
2. Die Haftung für nicht rechtzeitige Gestellung ist ausgeschlossen bei höherer Gewalt, Streik und sonstige Ereignisse, die der Auftraggeber auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte.
3. In allen anderen Fällen nicht rechtzeitiger Gestellung ist die Haftung des Auftragsnehmers begrenzt auf die 3-fache Vergütung. Diese Begrenzung entfällt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
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